Szlachta Polska z Terenu Prus Wschodnich.pdf

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SZLACHTA POLSKA Z TERENU PRUS
WSCHODNICH
Westpreußischer Adel 1772
Zur Vasallenliste der transformierten polnischen Szchlachta-Angehörigen im
18.Jahrhundert
Auf dieser Seite werden alle diejenigen Namen von Familien präsentiert, die im
18.Jahrhundert zum bei der einverleiibung Westpreußens in den preußischen Adel
aufgenommen wurden.
I. Einleitung
Personen aus 641 Familien der ehemaligen polnischen Szchlachta huldigten gegen Ende des
18.Jahrhunderts nach voraufgegangener königlicher Aufforderung dem preußischen König
Friedrich dem Großen (1712-1786). Dies wäre ein durchaus nicht bemerkenswerter Vorgang,
wär nicht mit der Huldigung mehr verbunden gewesen als nur die erbetene Versicherung, dem
neuen Landesherren in Treue zu dienen, ihm gehorsam zu sein und allen Schaden von ihm
abzuwenden.
Denn zugleich wurde allen huldigenden Personen das Recht zugestanden, sich als Angehörige
des preußischen Adels zu betrachten. Mehr als die Huldigung war nicht nötig. Als hingegen
1772 das Königreich Galizien an Österreich kam, war dem nicht so: Es wurde eine
Adelskommission eingerichtet, die durch eine langwierige und komplizierte
Feststellungstätigkeit eine umständliche Legitimation der sich Meldenden vornahm und sie
erst dann in eine Adelsmatrikel für Galizien und Lodomerien eintrug. Wer hier nicht
eingetragen wurde, der gehörte auch nicht zum anerkannten Adel. Diese Eintragungen zogen
sich viele Jahre hin und wurde später noch nach 1788 den Landgerichten übertragen.
II. Das Patent vom September 1772
Alle diese Maßnahmen vielen unter der preußischen Krone fort. Maßgeblich war hierfür das
in Berlin erlassene Patent des Königs vom 13.September 1772 an die "sämmtlichen Stände
und Einwohner der Lande Preußen und Pommern, welche der Crone Pohlens bishero besessen
wie auch der Districte von Gross-Pohlen dieseits der Netze".
In ihm betonte Friedrich der Große zunächst die Rechtmäßigkeit der Inbesitznahme
Westpreußens durch Sukzessionsvereinbarungen aus dem 13., 15. und 17.Jahrhundert und
hoffte sodann, daß sich die Stände dieser Länder unter seine Obhut geben würden. Im
Gegenzug versprach er unter anderem, sie
"bei ihren Besitzungen und Rechten ... besonders die der Römisch-Catholischen
Religion zugethane, bey dem freyen Gebrauch ihrer Religion zu lassen, zu schützen
und zu handhaben, und überhaupt das gantze Land dergestalt zu regieren, daß die
vernünftige und wohl denkende Einwohner glücklich und zufrieden seyn können."
Explizit war hier und auch an anderen Stellen des Patents nicht die Rede von einer förmlichen
Adelsanerkennung, aber sie wurde später so gehandhabt. Friedrich II. lud die Stände für
vierzehn Tage später - den 27.September 1772 - nach Marienburg ein, wo die Huldigung
stattfinden sollte. Zwei Tage vor dem angesetzten Termin sollten die Stände in Marienburg
eintreffen und ihre Ankunft in einem Protokoll "Unserer dort angeordneten Commission"
vermerken lassen. Es sollten demnach mindestens vier Personen von Adel aus jedem Distrikt
erscheinen (was nicht durchgängig geschah), die übrigen Personen dürften sich durch eine
Vollmacht vertreten lassen. Zuletzt sprach der König die Hoffnung aus, es wolle sich ein
Jeder zur Huldigung einfinden und ihn anerkennen. Sollte dies nicht der Fall sein, drohte er
"mit denen in der gleichen Fällen üblichen Straffen". Jedoch war mit diesem letzten Satz kein
Zwang zur Huldigung ausgesprochen worden, so daß es jedem freistand, nach Marienburg zu
kommen oder jemanden mit einer Vollmacht nach dort zu senden.
So erschienen eine Reihe von Angehörigen der polnischen Szchlachta und anderer Gruppen
und ließen sich in den preußischen Adel überführen. Sie oder ihre Vollmachtgeber wurden
dann tatsächlich in Marienburg im September 1772 bei der genannten Kommission vorstellig.
Wer sich dort in Person oder als Bevollmächtigter meldete, wurde in die Vasallenliste
eingetragen. Eine besondere Adelsmatrikel wie in Galizien und Lodomerien wurde nicht
angelegt, auch später nicht, als 1793 und 1795 noch einige Landesteile Südpreußens zu
Preußen hinzukamen, bei denen genau gleich verfahren wurde. Die Bescheinigung über die
Huldigung galt daher als Bescheinigung nicht nur des Adels, sondern auch als Konstituierung
der Zugehörigkeit zum preußischen (Landes-) Adel.
III. Die Huldigungsgebiete 1772
Aus folgenden damals noch nicht einheitlich verwaltungsmäßig gegliederten westpreußischen
Gebieten wurde 1772 gehuldigt (in den Gruppen des weltlichen und geistlichen evangelischen
und katholischen Standes):
Bistum Ermland:Verschiedene Einzeldörfer, Kreis Wormditten, Distrikt Heilsberg,
Amt Seeburg, Kammeramt Rössel, Kammeramt Wartenburg, Distrikt Smolaynen,
Amt Allenstein.
Wojewodschaftschaft Marienburg:Verschiedene Einzeldörfer
Wojewodschaft Culm:Verschiedene Einzeldörfer, Distrikt Culm, Distrikt Brodnica
(Strassburg), Distrikt MichelauDomkapitel zu Culmsee, Starostei Strassburg, Dekanat
Graudenz
Bistum Culm: Dominikanerkloster Culm, Bernhardinerkloster Culm, Seminar Culm,
Dekanat Culm, Distrikt Michelau, Dekanat Osiek, Dekanat Groß-Czysta
Wojewodschaft Pommerellen: Verschiedene Einzeldörfer, Distrikt Schwetz, Distrikt
Tuchel, Distrikt Bromberg, Distrikt Dirschau, Distrikt Mirachow, Distrikt Schlochau,
Distrikt Putzig
Vormals zur Wojewodschaft Posen gehöriger Netze-Distrikt: Verschiedene
Einzeldörfer, Distrikt Walcz (Deutsch Krone)
Vormals zur Wojewodschaft Kalisch gehörige Gebiete: Verschiedene Einzeldörfer,
Distrikt Nakel
Vormals zur Wojewodschaft Inowraclaw gehörige Gebiete: Verschiedene
Einzeldörfer, Kreis Bromberg, Karmeliterinenkloster Bromberg
IV. Folgen des Patents bis zur Gegenwart
Mit dem Septemberpatent erhielten nicht nur die jeweiligen Personen die Bestätigung der
Zugehörigkeit zum preußischen Landesadel, sondern auch deren Nachkommen beiderlei
Geschlechts im Mannesstamm. Ein Beispiel hierfür ist Stanislaus Mocki auf Parkitten und
Wolck aus dem Amt Seeburg, der als Vollmachtgeber 1772 nicht persönlich in Marienburg
erschienen war. Er ließ den Amtshauptmann v.Poschmann für sich huldigen.
Was bedeutet dies für die Gegenwart? Abkömmlinge, die in ehelicher Geburt und vom Vater
auf den Sohn von allen der oben erwähnten männlichen Personen abstammen und diese
Abstammung durch Kirchenbuchauszüge (katholische Kirchenbücher liegen für die
ehemaligen deutschen Ostgebiete im Bischöflichen Zetralarchiv in Regensburg) noch
nachweisen können, können sich zum preußischen Adel zählen. Da es bis heute keine
vollständige preußische Adelsmatrikel gibt, ist nicht bekannt, welche und wieviel
Nachkommen der huldigenden Personen noch existieren und möglicherweise sind sich
dieselben der Adelseigenschaft überhaupt nicht bewußt, da sie nicht zwangsläufig ein "v." im
Namen führen müssen.
Im Falle der als Beispiel genannten Familie v.Mocki, die nachgewiesenermaßen noch nach
1900 im Mannesstamm blühte, findet sich daher im maßgeblichen nach historischem
deutschen Adelsrecht verfertigten Adelslexikon des Genealogischen Handbuches des Adels
der Vermerk: "Aufnahme in den preußischen Adel durch Erbhuldigung 1772" (Bd. IX,
Limburg 1998, S.107) und so ähnlich finden wir auch Bemerkungen bei anderen Familien,
zum Beispiel den v.Hatten und v.Los (Losch): "Huldigung gegenüber dem K[öni]g. v.Preußen
1772", wobei hier der damit automatisch verbundene Übergang in den preußischen Adel nicht
erwähnt wird (Bd.V., Limburg 1985, S.9 und Bd. VIII., Limburg 1997, S.58). Andererseits
fehlen gelegentlich im genannten Adelslexikon auch diese Erbhuldigungsbemerkungen, da
man beispielsweise bei den v.Piwnicki nichts davon erfährt (Bd.X, Limburg 1999, S.389-
390).
Allerdings gilt die Adelseigenschaft nur für die Nachkommen der oben genannten Personen,
nicht für die ganze Familie gleichen Namens. Namensgleichheit garantiert also noch nicht die
automatische Adelszugehörigkeit und muß im Einzelfall überprüft werden. Zur Überprüfung
ist der Volleintrag aus der maßgeblichen Vasallenliste heranzuziehen. Unsere Register
beziehen sich lediglich auf das Vorkommen der Nachnamen, aber in der Vasallenliste selbst
kommen auch Vornamen, Wohnorte und Wappenbeschreibungen sowie Berufsnennungen
vor.
Es sei jedoch darauf verwiesen, daß es nach 1772 allerdings auch anderen
Familienmitgliedern der hier genannten Geschlechter möglich war, eine preußische
Adelsanerkennung oder Nichtbeanstandung bzw. Nobilitierung zu erhalten, selbst wenn sie
im Jahre 1772 nicht huldigten. Hierzu muß die Quellenlage nach 1772 beachtet werden,
insbesondere die Akten der zuständigen Behörden. Ob eine Akte zu einer bestimmten
westpreußischen Familie existiert, in denen mögliche nachträgliche oder einfach zeitlich
später ausgesprochene adelsrechtliche Angelegenheiten dokumentiert sind, können Sie bei
uns anfragen. Falls eine solche existent ist, werden wir sie Ihnen gern nachweisen (siehe
Quellennachweis).
V. Beispieleinträge
Um den Wert der in den Listen enthaltenen Auskünften aufzuzeigen, bringen wir in diesem
fünften Abschnitt ein Beispiel für mehrere Volleinträge. Unabhängig davon, ob die
nachgenannten Personen das "v." bereits führten oder nicht, waren sie berechtigt, sich zum
Landesadel Westpreußens zu zählen und konnten auch das "v." annehmen. Auch deren
Nachkommen konnten das "v." annehmen und können es unter Umständen (Beantragung
einer adelsrechtlichen Nichtbeanstandung beim Deutschen Adelsrechtsausschuß) auch noch
heute.
Der katholische weltliche Adel
a) Aus dem Kreise Wormditten:
Bevollmächtigte und für sich huldigend: v.Hatten, Gottfried, Major, auf Lemitten (W.:
In Blau ein schwarzes Jagdhorn, darüber drei Sterne) --- v.Schau, Justus, auf
Corpsdorf --- v.Linck, Johann, auf Dietersdorf (W.: Wieniawa)
Vollmachtgeber: Rudkowski, Stanislaus (W.: Pobog) --- Hosius, Joseph (W.: Bezdan)
--- v. Schau, Christoph (W.: In geteiltem Schilde oben in Blau ein goldener Stern,
unten rot und silber geschacht) --- v.Hatten, Theodor
b) Aus dem Distrikte Heilsberg:
Bevollmächtigte und für sich huldigend: v.Melitz, Johann, auf Maraunen und
Rothfliess (W.: Dolega) --- v.Hatten, Johann, Kapitän, auf Galitten --- v.Knobelsdorff,
Joseph, Leutnant, auf Sperwatten (W.: In Rot ein von Blau und Silber 7 mal
schräglinks geteilter Balken)
Vollmachtgeber: v.Helden-Gasiorowska, Beate geb Wilkaniec, Witwe, aus Leschenen,
auch Besitzerin im Kammeramt Rössel (W.: Gassiorowski, Slepowron, Wilkaniec,
unter mit einem Kreuz besetzten Hufeisen ein Wolfskopf) --- Szoczewskische Erben
(W: ?) --- Przydworska, geborene von Dromler, Gertrudis, Witwe, auf Chechern (W.:
Ordrowaz)
c) Aus dem Amte Seeburg:
Bevollmächtigte und für sich huldigend: Carnevalli, Stanislaus, Hauptmann, auf
Klakendorf (W: Dolega:) --- Gierczynski, Stanislaus, Amtshauptmann zu Seeburg, auf
Schönfliess (W: Gieralt) --- v.Quoos, Franz, Leutnant, auf Kutzkaim (W: In Rot ein
schrägrechter Baumstamm mit vier Astenden, von einem Pfeil nach oben
durchschossen)
VI. Die Nachnamen aller 1772 huldigenden Personen
Im folgenden Abschnitt ist zunächst einmal eine Liste der vorkommenden Namen zur groben
Orientierung vermerkt. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern die genaue Bezeichnung des
Fundortes zu und den Standort, damit Sie sich gegebenenfalls Reproduktionen der Quellen
bestellen können. Die Anzahl der Punkte hinter einem Namen zeigt die Anzahl der
Namensnennungen und der Huldigenden eines Namens an.
Möglichkeiten zum Bezug der Volltexte anfordern!
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Babka-Gostomski °
Badynski °
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Borowski ° ° ° °
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